Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Buchungen  & Veranstaltungen 

Destination: Gaswerk

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die kurzfristige Überlassung der Eventlocation

Stand: 15.05.2026

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die kurzfristige Überlassung der

Eventlocation „Destination: Gaswerk“

, Gebäude 11, Am Alten Gaswerk 14, 86156 Augsburg,

einschließlich der jeweils vertraglich freigegebenen Innenflächen, Außenflächen, Zugänge,

Ladezonen, Sanitärbereiche, Ausstattung und Nebenflächen.

(2) Verwender dieser AGB ist:

Untervermieter: Destination: Gaswerk

Anschrift: Am Alten Gaswerk 14, 86156 Augsburg

E-Mail: hello@destination-gaswerkaugsburg.de

Telefon:

(3) Vertragspartner ist der jeweilige Untermieter, Veranstalter oder Kunde. Dieser kann Unternehmer

im Sinne von § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein.

(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken

abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können.

(5) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine

rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(6) Veranstalter ist die Person, die die Veranstaltung in eigenem Namen plant, bewirbt, organisiert

oder durchführen lässt. Ist der Untermieter nicht zugleich tatsächlicher Veranstalter, haftet der

Untermieter für den Veranstalter und die von diesem eingesetzten Personen nach Maßgabe des

Vertrages und der gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Einbeziehung, Rangfolge und Individualabreden

(1) Diese AGB gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

(2) Gegenüber Verbrauchern werden diese AGB nur Bestandteil des Vertrages, wenn der

Untervermieter vor Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Verbraucher eine zumutbare

Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft und der Verbraucher mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Gegenüber Unternehmern genügt die Einbeziehung nach den gesetzlichen Vorgaben des

unternehmerischen Geschäftsverkehrs. Der Untervermieter kann der Geltung abweichender oder

entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Untermieters widersprechen.

(4) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:

1. individuelle Vereinbarungen im Hauptvertrag,

2. besondere schriftliche oder textförmliche Vereinbarungen der Parteien,

3. Anlagen zum Hauptvertrag,4. Hausordnung und Nutzungsordnung,

5. diese AGB,

6. gesetzliche Vorschriften.

(5) Individualabreden gehen diesen AGB vor. Das gilt auch dann, wenn sie von einzelnen Regelungen

dieser AGB abweichen.

(6) Die Hausordnung und Nutzungsordnung regelt vor allem operative Verhaltenspflichten vor Ort.

Diese AGB regeln die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen der Überlassung.

§ 3 Vertragsschluss, Angebot und Reservierung

(1) Angebote des Untervermieters sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung des Hauptvertrages, durch Annahme eines

verbindlichen Angebots, durch schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung oder durch

sonstige eindeutige Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile.

(3) Wesentliche Vertragsbestandteile sind insbesondere Veranstaltungsdatum, Nutzungszeit,

Veranstaltungsart, Nutzungsflächen, Entgelt, Kaution, Personenzahl und besondere Sicherheits- oder

Zusatzleistungen.

(4) Eine bloße Anfrage, Besichtigung, Terminabstimmung, Angebotserstellung oder unverbindliche

Reservierung begründet keinen Anspruch auf Überlassung der Location.

(5) Eine verbindliche Reservierung besteht nur, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde. Der

Untervermieter kann eine Reservierung von einer Anzahlung, Kaution oder sonstigen Bestätigung

abhängig machen.

(6) Der Untermieter ist verpflichtet, dem Untervermieter alle für die Risikobeurteilung der

Veranstaltung wesentlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu gehören

insbesondere Veranstaltungsart, Publikumskreis, Werbung, erwartete Personenzahl, Musikprofil,

Ticketing, Nutzung des Außenbereichs, Einsatz von Dienstleistern, Sicherheitsbedarf, Technikbedarf

und besondere Risiken.

§ 4 Überlassungsberechtigung, Hauptvertrag und Grenzen der Nutzung

(1) Der Untervermieter ist nicht Eigentümer der Location, sondern nutzt und überlässt die Location

aufgrund eines Hauptmietvertrages, Hauptpachtvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages.

(2) Die Rechte des Untermieters bestehen nur im Umfang der dem Untervermieter zustehenden

Nutzungs- und Weiterüberlassungsrechte.

(3) Endet die Überlassungsberechtigung des Untervermieters aus Gründen, die der Untervermieter

nicht zu vertreten hat, vorzeitig oder entfällt aus solchen Gründen die Berechtigung zur

Weiterüberlassung, kann der Vertrag ab diesem Zeitpunkt nicht weiter durchgeführt werden.

(4) Bereits gezahlte Entgelte sind für nicht mehr durchführbare Nutzungszeiten zurückzuerstatten,

soweit der Untervermieter die Beendigung oder den Wegfall der Überlassungsberechtigung nicht zu

vertreten hat und soweit keine Leistungen bereits erbracht wurden.

(5) Weitergehende Ansprüche des Untermieters bestehen nur, soweit sie auf einem vom

Untervermieter zu vertretenden Verhalten beruhen oder gesetzlich zwingend bestehen.(6) Der Vertrag begründet keine Wohnraummiete, keine dauerhafte Betriebsstätte des Untermieters

und keine räumliche oder zeitliche Exklusivität, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Mietgegenstand, Zustand, Ausstattung und Zusatzleistungen

(1) Überlassen werden ausschließlich die im Hauptvertrag und in den Anlagen ausdrücklich

freigegebenen Flächen, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände.

(2) Nicht ausdrücklich freigegebene Räume, Gebäudeteile, Außenflächen, Lagerflächen,

Technikräume, Privatbereiche, Betriebsflächen, Nachbarflächen und sonstige Bereiche sind nicht

mitüberlassen.

(3) Das mitüberlassene Inventar und die Basisausstattung ergeben sich aus der Inventarliste oder aus

der jeweiligen Anlage zum Hauptvertrag. Darüber hinaus schuldet der Untervermieter keine weitere

Ausstattung, Technik, Geräte, Dekoration, Verbrauchsmaterialien oder sonstige Leistungen.

(4) Zusatzleistungen wie Technik, Technikpersonal, Sicherheitsdienst, Ordnungsdienst, Sanitätsdienst,

Servicepersonal, Garderobenpersonal, Reinigung, Entsorgung, Catering, Parkplatzdienst oder sonstige

Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Die Aufnahme einer Zusatzleistung in eine Preisliste begründet keinen Anspruch auf Erbringung

dieser Leistung. Maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung im Hauptvertrag, in einer Anlage oder in

einer gesonderten Bestätigung.

(6) Der Untermieter übernimmt die Location in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand.

Übergabe und Rückgabe können durch Protokoll, Foto- oder Videodokumentation dokumentiert

werden.

§ 6 Nutzung, Veranstaltung und Pflichten des Untermieters

(1) Die Location darf ausschließlich für die konkret vereinbarte Veranstaltung, zu den vereinbarten

Zeiten, auf den freigegebenen Flächen und im vereinbarten Umfang genutzt werden.

(2) Änderungen von Veranstaltungsart, Veranstaltungstitel, Publikumskreis, Besucherstruktur,

Musikprofil, Werbung, Ticketing, Sicherheitskonzept, Außenwirkung, Nutzung des Außenbereichs

oder Ablauf bedürfen der vorherigen Zustimmung des Untervermieters in Textform.

(3) Der Untermieter hat seine Gäste, Mitarbeiter, Dienstleister, Künstler, DJs, Promoter, Fotografen,

Sicherheitskräfte und sonstigen Beteiligten so zu organisieren, einzuweisen und zu überwachen, dass

Vertrag, AGB, Hausordnung, behördliche Vorgaben und Weisungen des Untervermieters eingehalten

werden.

(4) Der Untermieter ist für die sichere Planung, Organisation und Durchführung seiner Veranstaltung

verantwortlich, soweit die betreffenden Pflichten aus seinem Veranstaltungsbereich stammen und

rechtlich auf ihn übertragen oder ihm zugewiesen werden können.

(5) Der Untermieter hat eine volljährige, entscheidungsbefugte und während Aufbau, Veranstaltung

und Abbau ständig erreichbare verantwortliche Person vor Ort zu benennen, soweit dies im

Hauptvertrag oder aufgrund der Art der Veranstaltung erforderlich ist.

(6) Der Untermieter darf die Location, einzelne Flächen, Rechte aus dem Vertrag oder Nutzungszeiten

ohne vorherige Zustimmung des Untervermieters in Textform nicht an Dritte weitergeben,

weitervermieten, verpachten oder sonst zur selbständigen Nutzung überlassen.

(7) Die Zulassung von Gästen, Besuchern, Ticketkäufern, eingeladenen Personen, Künstlern,

Dienstleistern und Mitarbeitern im Rahmen der vereinbarten Veranstaltung stellt keine unzulässigeWeiterüberlassung dar, soweit Nutzungszweck, freigegebene Flächen, Höchstpersonenzahlen sowie

vertragliche, behördliche und sicherheitsrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

§ 7 Personenzahlen, Einlass, Ticketing und Sicherheit

(1) Die im Hauptvertrag oder in den Anlagen vereinbarten Höchstpersonenzahlen dürfen zu keinem

Zeitpunkt überschritten werden.

(2) Zu den Höchstpersonenzahlen zählen sämtliche gleichzeitig anwesenden Personen, insbesondere

Gäste, Veranstalter, Mitarbeiter, Künstler, DJs, Musiker, Techniker, Caterer, Fotografen,

Sicherheitsdienst, Sanitätsdienst, Garderobenpersonal, Reinigungskräfte, Lieferanten, Helfer und

sonstige Beteiligte.

(3) Der Untermieter darf nicht mehr Eintrittskarten, Gästelistenplätze, Reservierungen oder sonstige

Zutrittsberechtigungen ausgeben, als mit den zulässigen Höchstpersonenzahlen vereinbar ist.

(4) Der Untermieter ist für Einlassmanagement, Zugangskontrolle, Alterskontrolle, Ticketkontrolle,

Gästeliste, Zählung und laufende Überwachung der Personenzahl verantwortlich, soweit diese

Aufgaben nicht ausdrücklich vom Untervermieter übernommen werden.

(5) Der Untervermieter kann den Einsatz von Sicherheitsdienst, Ordnungsdienst, Sanitätsdienst,

Brandschutzhelfern, Parkplatzdienst oder sonstigem Personal verlangen, wenn dies nach Art, Umfang,

Besucherzahl, Musikprofil, Ausschank, Uhrzeit, Außenbereichsnutzung, Werbung, Besucherstruktur

oder Risikoprofil der Veranstaltung erforderlich oder zweckmäßig erscheint.

(6) Für Veranstaltungen, die nach 22:00 Uhr stattfinden oder über 22:00 Uhr hinaus andauern, kann

ein Sicherheitsdienst verpflichtend vorgesehen werden. Einzelheiten ergeben sich aus dem

Hauptvertrag.

(7) Kosten für Sicherheits-

, Ordnungs-

, Sanitäts-

, Parkplatz- oder sonstiges Personal trägt der

Untermieter, soweit der Bedarf durch seine Veranstaltung veranlasst ist und nichts Abweichendes

vereinbart wurde.

§ 8 Genehmigungen, Anzeigen, GEMA, Steuern und gesetzliche Pflichten

(1) Der Untermieter ist verpflichtet, alle für seine konkrete Veranstaltung erforderlichen

Genehmigungen, Anzeigen, Gestattungen, Erlaubnisse und behördlichen Freigaben auf eigene Kosten

einzuholen, einzuhalten und dem Untervermieter auf Verlangen nachzuweisen, soweit diese durch

seine Veranstaltung, sein Veranstaltungskonzept oder sonstige von ihm veranlasste Umstände

ausgelöst werden.

(2) Dies betrifft insbesondere Anforderungen aus Gaststättenrecht, Jugendschutz, Gewerberecht,

Lärmschutz, Brandschutz, Baurecht, Sicherheitsrecht, Straßenverkehrsrecht, Urheberrecht,

Datenschutz, Lebensmittelrecht und sonstigen einschlägigen Vorschriften.

(3) Der Untermieter ist für Anmeldung, Abrechnung und Zahlung von GEMA-Gebühren,

Künstlersozialabgaben, Steuern, Abgaben und sonstigen Kosten verantwortlich, soweit diese durch

seine Veranstaltung, sein Programm, seine Eintrittseinnahmen, seine Garderobeneinnahmen, seine

Künstler, seine Musiknutzung, seine Werbung, seine Foto-

, Film- oder Tonaufnahmen oder seine

sonstigen Umsätze ausgelöst werden und nicht ausdrücklich vom Untervermieter übernommen

wurden.

(4) Der Untermieter hat die Vorschriften des Jugendschutzes einzuhalten. Dies gilt insbesondere für

Alterskontrollen, Alkoholabgabe, Aufenthaltszeiten Minderjähriger und die Organisation des

Einlasses.(5) Zwingende gesetzliche Pflichten des Untervermieters bleiben unberührt. Eine

Pflichtenverlagerung auf den Untermieter gilt nur, soweit sie rechtlich zulässig ist.

(6) Der Untervermieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass das konkrete Veranstaltungskonzept des

Untermieters ohne weitere Genehmigungen, Anzeigen, Gestattungen, Auflagen oder

Einschränkungen zulässig ist.

(7) Entstehen behördliche Auflagen, Kosten, Einschränkungen oder Untersagungen aufgrund des

Veranstaltungskonzepts oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Untermieters,

trägt diese der Untermieter.

§ 9 Entgelt, Zusatzkosten, Umsatzsteuer und Abrechnung

(1) Das Nutzungsentgelt ergibt sich aus dem Hauptvertrag.

(2) Alle Beträge verstehen sich als Bruttobeträge einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern

nicht ausdrücklich eine Nettovergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart ist.

(2a) Gegenüber Verbrauchern sind Preise vor Vertragsschluss als Gesamtpreise einschließlich

Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile auszuweisen. Zusätzlich anfallende Kosten,

insbesondere für Zusatzleistungen, Reinigung, Sicherheitsdienst, Technik, Entsorgung, Kaution,

behördliche Gebühren oder sonstige variable Kosten, sind vor Vertragsschluss klar anzugeben, soweit

sie im Voraus berechnet werden können. Soweit Kosten im Voraus nicht berechnet werden können,

ist auf deren mögliche Entstehung und Berechnungsgrundlage hinzuweisen.

(3) Ist ausdrücklich eine Nettovergütung vereinbart, schuldet der Untermieter zusätzlich die

gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, soweit die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist

oder der Untervermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert.

(4) Im Nutzungsentgelt enthalten sind ausschließlich die im Hauptvertrag oder in den Anlagen

ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

(5) Nicht enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere Zusatztechnik,

Technikpersonal, Sicherheitsdienst, Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Servicepersonal, Kassenpersonal,

Garderobenpersonal, Parkplatzpersonal, Endreinigung, Sonderreinigung, Müllentsorgung, Catering,

Cateringpersonal, zusätzlicher Stromverbrauch, zusätzlicher Wasserverbrauch, behördliche

Gebühren, Genehmigungen, Gestattungen, Winterdienst, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und

sonstige Zusatzleistungen.

(6) Nebenkosten und Zusatzkosten können nach tatsächlichem Aufwand, vereinbarter Pauschale,

Preisliste oder gesonderter Vereinbarung abgerechnet werden. Soweit keine Pauschale vereinbart ist,

erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich angefallenem und erforderlichem Aufwand.

(7) Der Untervermieter stellt dem Untermieter eine ordnungsgemäße Rechnung über das vereinbarte

Nutzungsentgelt, gebuchte Zusatzleistungen und sonstige abrechenbare Positionen aus.

§ 10 Zahlung, Fälligkeit, Verzug und Aufrechnung

(1) Zahlungsfristen, Anzahlungen, Restzahlungen und Kaution ergeben sich aus dem Hauptvertrag.

(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang auf dem Konto

des Untervermieters.

(3) Der Untermieter hat keinen Anspruch auf Übergabe oder Nutzung der Location, solange fällige

Zahlungen, Kautionen, Versicherungsnachweise oder erforderliche Genehmigungsnachweise nicht

vollständig vorliegen.(4) Kommt der Untermieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in

gesetzlicher Höhe. Ist ein Verbraucher beteiligt, gelten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. Bei

Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, gelten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2

BGB.

(5) Gegenüber Unternehmern kann der Untervermieter zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale

nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. Gegenüber Verbrauchern

wird diese Pauschale nicht geltend gemacht.

(6) Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt beiden Parteien

vorbehalten.

(7) Der Untermieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder

entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt nicht für Ansprüche des

Untermieters wegen Mängeln oder Gegenansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen,

soweit eine Einschränkung gesetzlich unzulässig wäre.

(8) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Untermieter nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf

demselben Vertragsverhältnis beruht. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 11 Kaution, Sicherheiten und Verrechnung

(1) Der Untermieter leistet eine Kaution in der im Hauptvertrag vereinbarten Höhe.

(2) Die Kaution sichert sämtliche Ansprüche des Untervermieters aus und im Zusammenhang mit

dem Vertrag, insbesondere wegen Schäden, Verunreinigungen, Fehlmengen, Überziehung der

Nutzungszeit, Sonderreinigung, Entsorgung, Wiederherstellung, Zusatzpersonal, Nebenkosten,

Vertragsverstößen, Vertragsstrafen und sonstigen offenen Forderungen.

(3) Der Untervermieter ist berechtigt, fällige und bezifferbare Ansprüche mit der Kaution zu

verrechnen.

(4) Die Abrechnung der Kaution erfolgt nach Rückgabe, Prüfung der Location und Klärung offener

Nebenkosten innerhalb angemessener Frist.

(5) Soweit noch nicht feststeht, ob Ansprüche wegen Nebenkosten, Schäden, Sonderreinigung,

Entsorgung, behördlicher Kosten oder sonstiger Zusatzkosten bestehen, darf der Untervermieter

einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten.

(6) Die Kaution wird nicht verzinst, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart ist.

(7) Dem Untermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Anspruch des Untervermieters nicht

oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht.

§ 12 Übergabe, Rückgabe, Reinigung und zurückgelassene Gegenstände

(1) Die Parteien können bei Übergabe und Rückgabe ein Protokoll erstellen. Eine Foto- oder

Videodokumentation kann beigefügt werden.

(2) Der Untermieter hat erkennbare Schäden, Mängel, Verunreinigungen, Fehlmengen oder

Funktionsstörungen bei Übergabe unverzüglich anzuzeigen und im Protokoll festhalten zu lassen.

(3) Später auftretende oder später erkannte Mängel, Schäden, Gefahren, Funktionsstörungen oder

sonstige Auffälligkeiten sind dem Untervermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei

dringenden Gefahren oder sicherheitsrelevanten Störungen ist zusätzlich eine sofortige telefonische

oder persönliche Mitteilung erforderlich.(4) Die Location, freigegebene Außenflächen, Inventar, Sanitärbereiche, Lagerflächen, Zugänge,

Ladezonen und freigegebene Parkflächen sind spätestens zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit

vollständig geräumt, gereinigt und in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(5) Der Untermieter hat insbesondere eigenes Material, Technik, Dekoration, Müll, Leergut,

Speisereste, Getränkereste, Cateringmaterial, Verpackungen, Kabelbinder, Klebebänder,

Werbematerialien und sonstige Veranstaltungsrückstände vollständig zu entfernen, soweit nichts

Abweichendes vereinbart ist.

(6) Wird die Location nicht besenrein oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, kann der

Untervermieter die erforderlichen Reinigungskosten ersetzt verlangen. Soweit im Hauptvertrag oder

in einer Preisliste eine Reinigungspauschale vereinbart ist, bleibt dem Untermieter der Nachweis

vorbehalten, dass ein Schaden oder Aufwand nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Dem

Untervermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens oder Aufwandes vorbehalten.

(7) Zurückgelassene Gegenstände können auf Kosten des Untermieters entfernt, eingelagert oder

entsorgt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist und der Untermieter sie nicht innerhalb

angemessener Frist abholt.

(8) Fundsachen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt.

§ 13 Mängel, Gewährleistung und Leistungsstörungen

(1) Der Untervermieter schuldet die Überlassung der Location in dem vertraglich vereinbarten

Zustand und im Rahmen der ihm zustehenden Nutzungs- und Überlassungsrechte.

(2) Der Untervermieter schuldet nicht den wirtschaftlichen, künstlerischen oder organisatorischen

Erfolg der Veranstaltung.

(3) Mängel, Schäden, Gefahren, Funktionsstörungen oder sonstige Auffälligkeiten sind dem

Untervermieter unverzüglich anzuzeigen.

(4) Unterlässt der Untermieter eine unverzügliche Anzeige und kann der Untervermieter deshalb

keine Abhilfe schaffen oder entstehen dadurch weitere Schäden, richten sich die Folgen nach den

gesetzlichen Vorschriften.

(5) Der Untermieter darf Mängel nur selbst beseitigen oder beseitigen lassen, wenn der

Untervermieter hierzu vorher zugestimmt hat oder wenn Gefahr im Verzug besteht und der

Untervermieter nicht rechtzeitig erreichbar ist.

(6) Unerhebliche Beeinträchtigungen berechtigen nicht zur Minderung, Zurückbehaltung oder Lösung

vom Vertrag, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Zwingende gesetzliche Rechte des Untermieters bleiben unberührt.

§ 14 Hausrecht, Weisungen, Sperrung und Abbruch

(1) Der Untervermieter behält ein übergeordnetes Hausrecht.

(2) Der Untervermieter ist insbesondere berechtigt, Weisungen zu erteilen, Personen der Location

oder des Geländes zu verweisen, Nutzungen zu untersagen, Aufbauten zu entfernen, Musik zu

begrenzen, den Außenbereich zu sperren, Zugangskontrollen anzuordnen oder die Veranstaltung ganz

oder teilweise zu unterbrechen oder zu beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren, Schäden,

Vertragsverstößen, behördlichen Beanstandungen, Nachbarstörungen oder sonstigen erheblichen

Beeinträchtigungen erforderlich erscheint.(3) Der Untermieter hat sicherzustellen, dass Gäste, Mitarbeiter, Dienstleister, Künstler, DJs und

sonstige Beteiligte den Weisungen des Untervermieters, seines Personals, des Sicherheitsdienstes

sowie zuständiger Behörden, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst Folge leisten.

(4) Der Untervermieter ist berechtigt, die Veranstaltung ganz oder teilweise zu unterbrechen oder

abzubrechen, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß vorliegt, eine Gefahr für Personen oder Sachen

besteht, behördliche Vorgaben nicht eingehalten werden, die Sicherheit der Veranstaltung

beeinträchtigt ist oder dem Untervermieter ein Festhalten an der weiteren Durchführung unter

Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

(5) Ein Abbruch kommt insbesondere in Betracht bei Überschreitung der Höchstpersonenzahl,

Blockierung von Rettungswegen, fehlenden Genehmigungen, fehlendem Sicherheitsdienst,

erheblichen Lärmverstößen, Gewalt, Drogenhandel, nicht genehmigter Pyrotechnik, offenem Feuer,

erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung oder Nichtbefolgung von Weisungen.

(6) Vor einem Abbruch soll der Untervermieter den Untermieter oder die verantwortliche Person vor

Ort zur unverzüglichen Abhilfe auffordern, soweit dies nach Art und Dringlichkeit des Verstoßes

zumutbar ist.

(7) Bei Gefahr im Verzug, erheblichen Sicherheitsrisiken, behördlichen Anordnungen, nicht mehr

rechtzeitig behebbaren Verstößen oder schwerwiegenden Vertragsverstößen ist eine vorherige

Abhilfemöglichkeit nicht erforderlich.

(8) Im Fall eines berechtigten Abbruchs, dessen Anlass aus dem Verantwortungsbereich des

Untermieters stammt, besteht kein Anspruch des Untermieters auf Rückzahlung des

Nutzungsentgelts. Weitergehende Ansprüche des Untervermieters bleiben unberührt.

(9) Beruht der Abbruch nicht auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Untermieters,

richten sich etwaige Rückzahlungs-

, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche nach den

gesetzlichen Vorschriften und dem Vertrag.

§ 15 Rücktritt, Absage, Verschiebung und Storno

(1) Rücktritt, Absage, Verschiebung und Ausfall der Veranstaltung richten sich vorrangig nach dem

Hauptvertrag. Diese AGB ergänzen die dortigen Regelungen.

(2) Der Untermieter kann die Veranstaltung vor Durchführung absagen. Die Rechtsfolgen ergeben sich

aus der im Hauptvertrag vereinbarten Storno- oder Ausfallregelung.

(3) Stornopauschalen, Ausfallpauschalen oder pauschalierte Schadensersatzansprüche gelten nur,

soweit sie im Hauptvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung der Höhe nach und nach

Zeitraum eindeutig vereinbart wurden.

(4) Dem Untermieter bleibt bei jeder Pauschale der Nachweis vorbehalten, dass dem Untervermieter

kein Schaden oder Aufwand oder ein wesentlich niedrigerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.

(5) Dem Untervermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden oder Aufwand

entstanden ist.

(6) Bereits entstandene Zusatzkosten, Fremdkosten, Personaldispositionen, Genehmigungskosten,

Ticketingkosten, Sicherheitsdienstkosten, Technikleistungen, Sonderbestellungen und sonstige

veranstaltungsbezogene Kosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie durch die Veranstaltung

veranlasst und nicht mehr vermeidbar sind.(7) Der Untervermieter kann vom Vertrag zurücktreten oder die Übergabe verweigern, wenn fällige

Zahlungen, Kaution, Versicherungsnachweise, erforderliche Genehmigungsnachweise,

Sicherheitskonzepte oder sonstige wesentliche Nachweise nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder

nicht prüffähig vorliegen und dem Untervermieter ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung

des Veranstaltungstermins und der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

(8) Der Untervermieter kann ferner zurücktreten, wenn sich wesentliche Angaben des Untermieters

zur Veranstaltung als unrichtig oder unvollständig erweisen, erhebliche Sicherheitsrisiken

verschwiegen wurden, die Veranstaltung unzulässig ist oder eine behördliche Untersagung aufgrund

des Veranstaltungskonzepts oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des

Untermieters droht.

(9) Gesetzliche Rücktritts-

, Kündigungs-

, Anpassungs- und Leistungsstörungsrechte bleiben unberührt.

§ 16 Besondere Verbraucherregelungen, Fernabsatz und Widerruf

(1) Handelt der Untermieter als Verbraucher, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften

uneingeschränkt.

(2) Gesetzliche Gewährleistungsrechte, zwingende Haftungsregeln, Informationspflichten und

sonstige zwingende Verbraucherrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

(3) Kommt der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich

unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande, stellt der Untervermieter dem

Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die gesetzlich erforderlichen

Verbraucherinformationen zur Verfügung. Diese AGB ersetzen eine gesetzlich erforderliche

Verbraucherinformation, Widerrufsbelehrung oder Belehrung über das Nichtbestehen eines

Widerrufsrechts nicht.

(4) Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht nach §

312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen

Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies betrifft regelmäßig die kurzfristige Überlassung der Eventlocation

für eine konkret datierte Veranstaltung, Feier oder sonstige Freizeitveranstaltung.

(5) Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht, wird der Verbraucher hierüber

vor Vertragsschluss gesondert informiert, soweit eine solche Information gesetzlich erforderlich ist.

(6) Soweit ausnahmsweise ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss

eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Storno- oder

Ausfallregelungen lassen ein gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht unberührt.

(7) Beginnt die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer etwa

bestehenden Widerrufsfrist, gelten die gesetzlichen Regelungen über Wertersatz und Erlöschen des

Widerrufsrechts nur, wenn die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten

wurden.

(8) Pauschalierter Schadensersatz, Stornopauschalen, Reinigungspauschalen oder sonstige

Pauschalen gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind und dem

Verbraucher ausdrücklich der Nachweis gestattet bleibt, dass kein oder ein wesentlich geringerer

Schaden oder Aufwand entstanden ist.

(9) Vertragsstrafen gegenüber Verbrauchern werden nicht für Nichtabnahme, verspätete Abnahme

der Leistung, Zahlungsverzug oder Lösung vom Vertrag vereinbart. Im Übrigen gelten Vertragsstrafengegenüber Verbrauchern nur, soweit sie im Einzelfall transparent, eindeutig, angemessen und

gesetzlich zulässig vereinbart wurden.

(10) Gerichtsstandsvereinbarungen gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie gesetzlich zulässig

sind.

(11) Gegenüber Verbrauchern wird keine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht.

(12) Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur gegenüber Unternehmern gelten sollen, ist dies

ausdrücklich angegeben. Im Zweifel gilt gegenüber Verbrauchern die für den Verbraucher günstigere

gesetzliche Regelung.

§ 17 Haftung des Untervermieters

(1) Der Untervermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Untervermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Untervermieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Pflichtverletzung des Untervermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Untervermieter nur bei Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Untermieter regelmäßig vertrauen darf.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt, soweit nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen

sind.

(5) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(6) Der Untervermieter haftet nicht für den wirtschaftlichen, künstlerischen oder organisatorischen

Erfolg der Veranstaltung.

(7) Der Untervermieter haftet nicht für Garderobe, Kleidung, Taschen, Wertgegenstände, technische

Geräte oder sonstige persönliche Gegenstände der Gäste, soweit deren Verwahrung nicht

ausdrücklich von ihm übernommen wurde oder zwingende gesetzliche Haftungstatbestände

eingreifen.

§ 18 Haftung des Untermieters, Verkehrssicherung und Freistellung

(1) Der Untermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe des Vertrages für

Schäden, Verluste, Verunreinigungen, Zusatzkosten, behördliche Kosten und Ansprüche Dritter,

soweit diese durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Dienstleister,

Künstler, DJs, Gäste oder sonstige seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Personen

verursacht werden.

(2) Der Untermieter trägt die organisatorische Verantwortung für den von ihm eröffneten

Publikumsverkehr. Er hat geeignete und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um Schäden, Störungen,

Überfüllung, Lärm, Verschmutzung, Gewalt, Diebstahl, Beschädigungen, unzulässiges Parken und

sonstige Beeinträchtigungen zu verhindern.

(3) Der Untermieter hat während der Nutzungszeit die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen,

soweit sie durch seine Veranstaltung, seine Gäste, seine Mitarbeiter, seine Dienstleister, seine

Künstler, seine Aufbauten, seine Technik, seine Dekoration, sein Catering, seine Nutzung desAußenbereichs oder sonstige seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Umstände veranlasst

sind und rechtlich auf ihn übertragen werden können.

(4) Der Untervermieter bleibt für den baulichen Grundzustand der Location, die von ihm gestellte

Grundausstattung und nicht übertragbare Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.

(5) Der Untermieter stellt den Untervermieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese aus dem

Verantwortungsbereich des Untermieters, seiner Veranstaltung, seiner Gäste, seiner Mitarbeiter,

seiner Dienstleister, seiner Künstler, seiner DJs oder sonstiger von ihm veranlasster Personen

stammen.

(6) Die Freistellung umfasst auch erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Anspruch

aus dem Verantwortungsbereich des Untermieters stammt und die Kosten erforderlich und

angemessen sind.

(7) Dem Untermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er den Schaden oder Anspruch nicht zu

vertreten hat.

§ 19 Versicherung

(1) Der Untervermieter kann verlangen, dass der Untermieter eine für Art, Umfang und Risiko der

Veranstaltung angemessene Veranstalterhaftpflichtversicherung unterhält und rechtzeitig vor der

Veranstaltung nachweist.

(2) Die erforderlichen Mindestdeckungssummen können im Hauptvertrag vereinbart werden.

(3) Legt der Untermieter einen erforderlichen Versicherungsnachweis nicht rechtzeitig, nicht

vollständig oder nicht prüffähig vor, kann der Untervermieter die Übergabe verweigern oder vom

Vertrag zurücktreten, soweit ihm ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung des

Veranstaltungstermins und des Risikos nicht zumutbar ist.

(4) Der Abschluss einer Versicherung lässt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Untermieters

unberührt.

(5) Der Untermieter ist verpflichtet, dem Versicherer richtige und vollständige Angaben zur

Veranstaltung zu machen und Deckungsausschlüsse, Obliegenheiten und Risikoausschlüsse zu

beachten.

§ 20 Vertragsverstöße und Vertragsstrafe

(1) Der Untermieter hat wesentliche Vertragspflichten einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die

Vorgaben zu Höchstpersonenzahlen, Außenbereich, Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten,

Brandschutz, Lärmschutz, Nutzungszeiten, Weitergabe an Dritte, Pyrotechnik, offenem Feuer,

Sicherheit, Hausordnung und zulässigem Nutzungszweck.

(2) Bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten bleiben die Rechte des Untervermieters

unberührt. Dies gilt insbesondere für Weisungen, Nutzungsuntersagungen, Verweisung von Personen,

Unterbrechung oder Abbruch der Veranstaltung, Schadensersatz, Kostenersatz, Verrechnung mit der

Kaution und Rücktritt.

(3) Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, soweit sie für die konkrete Veranstaltung im Hauptvertrag

oder in einer gesonderten Vereinbarung der Höhe nach und hinsichtlich des auslösenden Verstoßes

eindeutig vereinbart ist.

(4) Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch

angerechnet, soweit beide Ansprüche auf demselben Verstoß beruhen.(5) Eine Vertragsstrafe wird nur verwirkt, wenn der Untermieter den maßgeblichen Vertragsverstoß

zu vertreten hat. Dem Untermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er den Vertragsverstoß

nicht zu vertreten hat.

(6) Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatz, Kostenersatz, Reinigungskosten,

Einsatzkosten, Reparaturkosten, Rücktritt, Abbruch der Veranstaltung und Ausübung des Hausrechts,

bleiben unberührt.

(7) Gegenüber Verbrauchern gelten Vertragsstrafen nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind und im

Einzelfall transparent, eindeutig und angemessen vereinbart wurden. Vertragsstrafen gegenüber

Verbrauchern werden insbesondere nicht für Nichtabnahme, verspätete Abnahme der Leistung,

Zahlungsverzug oder Lösung vom Vertrag vereinbart.

§ 21 Datenschutz, Foto, Film und Öffentlichkeit

(1) Der Untervermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Untermieters und der für ihn

handelnden Personen zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung,

Zahlungsabwicklung, Rechtsverfolgung, Schadensdokumentation und Wahrnehmung des Hausrechts.

(2) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Untervermieter

ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO. Diese wird dem

Untermieter oder Vertragspartner in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt, soweit dessen

personenbezogene Daten durch den Untervermieter verarbeitet werden.

(3) Der Untermieter bleibt eigenständig verantwortlich, soweit er selbst personenbezogene Daten

verarbeitet, insbesondere bei Ticketing, Gästelisten, Einlasskontrollen, Alterskontrollen, Foto-

, Film-

,

Ton- oder Streamingaufnahmen, Werbung, Social Media, Gewinnspielen oder sonstigen eigenen

Maßnahmen.

(4) Der Untermieter stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Texte, Fotos, Videos, Grafiken, Logos,

Musik, Marken, Künstlernamen und sonstige Inhalte rechtmäßig verwendet werden dürfen.

(5) Der Untermieter stellt den Untervermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus der vom

Untermieter bereitgestellten oder veranlassten Werbung, Datenverarbeitung, Foto-

, Film-

, Ton- oder

Streamingnutzung entstehen, soweit der Anspruch aus dem Verantwortungsbereich des

Untermieters stammt.

§ 22 Namensnutzung, Werbung und Marketing

(1) Der Name „Destination: Gaswerk“ und sonstige Bezeichnungen der Location dürfen nur zur

sachlichen Bewerbung der konkret vereinbarten Veranstaltung als Veranstaltungsort verwendet

werden.

(2) Die Verwendung von Logos, Marken, offiziellen Fotos, Videos, Grafiken, Gestaltungselementen,

Werbetexten oder sonstigem Material des Untervermieters bedarf der vorherigen Zustimmung des

Untervermieters in Textform.

(3) Werbung muss zutreffend sein und darf nicht irreführend, rechtswidrig, rufschädigend,

sicherheitsrelevant missverständlich oder mit dem Ansehen der Location unvereinbar sein.

(4) Der Untervermieter kann verlangen, dass ihm Entwürfe wesentlicher Werbemittel vor

Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt werden, insbesondere Plakate, Flyer, Ticketshop-Texte,

Pressemitteilungen, Social-Media-Kampagnen, bezahlte Anzeigen und öffentlich zugängliche

Veranstaltungsbeschreibungen.(5) Der Untervermieter darf die Veranstaltung unter Nennung von Veranstaltungsname, Datum,

Uhrzeit, Veranstaltungsart und Veranstalter auf eigenen Kommunikationskanälen ankündigen und

bewerben, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei privaten oder geschlossenen

Veranstaltungen gilt dies nur, wenn der Untermieter zustimmt oder die Bewerbung ausdrücklich

vereinbart wurde.

§ 23 Verbraucherschlichtung

(1) Soweit der Untermieter Verbraucher ist, informiert der Untervermieter nach Maßgabe des

Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes über seine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an

einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

(2) Der Untervermieter beschäftigt zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres:

☐ zehn oder weniger Personen

☐ mehr als zehn Personen

(3) Der Untervermieter ist:

☐ nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

☐ bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle

teilzunehmen.

☐ verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle

teilzunehmen.

(4) Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, soweit einschlägig:

Name: Universalschlichtungsstelle des Bundes

Zentrum für Schlichtung e.V.

Anschrift: Straßburger Straße 8, Kehl am Rhein

Website: www.universalschlichtungsstelle.de

(5) Wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag durch Verhandlungen zwischen

Untervermieter und Verbraucher nicht beigelegt werden kann, informiert der Untervermieter den

Verbraucher nach Maßgabe von § 37 VSBG in Textform über eine zuständige

Verbraucherschlichtungsstelle und darüber, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

bereit oder verpflichtet ist.

(6) Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben

unberührt.

§ 24 Schlussbestimmungen, Textform, Recht und Gerichtsstand

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine

strengere Form vorgeschrieben ist. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.

(2) Erklärungen per E-Mail genügen der Textform, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine

strengere Form vereinbart ist.

(3) Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.(4) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen ist Gerichtsstand Augsburg, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Gerichtsstandsvereinbarung

zu Lasten eines Verbrauchers wird durch diese AGB nicht getroffen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die

gesetzliche Regelung.

(7) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit,

sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart

 

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Ein Mitglied unseres Teams wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Details Ihrer Veranstaltung zu besprechen.